1.6 Zeichen und Weisungen zur Verkehrsregelung SSV Art. 66 Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen bedeuten:
Hochhalten eines Armes: Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen
Ausstrecken eines Armes: Halt für den Verkehr von hinten;
Seitliches Ausstrecken beider Arme: Halt für den Verkehr von hinten und vorn
Heranwinken: freie Fahrt in der entsprechenden Richtung
Auf- und Abbewegen des Armes: Verlangsamen der Fahrt
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